2. 2. Subsumierung der Produktionsinstrumente unter das genossenschaftliche EigentumsverhältnisBei der genossenschaftlichen Aneignung wurden Produktionsinstrumente aus dem Privateigentum der ehemaligen Einzelbauern vereinigt mit der in Volkseigentum befindlichen MTS-Technik und genossenschaftseigenen Produktionsmitteln, die mit Hilfe langfristiger staatlicher Kredite angeschafft wurden. Erst im Verlaufe einer erfolgreichen genossenschaftlichen Entwicklung traten Produktionsmittel hinzu, die auf der Basis genossenschaftlicher Akkumulation angeschafft wurden. So verschieden die Quellen waren, aus denen die genossenschaftlich genutzten Produktionsmittel kamen, so vielgestaltig mußten sich auch die diesbezüglichen Verhältnisse darstellen, die die Genossenschaft einzugehen hatte. a) Die Produktionsinstrumente, welche die ehemaligen Einzelbauern in die Produktionsgenossenschaft einbrachten, spielten zunächst eine recht bedeutende Rolle, vor allem bei leichten Feld- und Pflegearbeiten, bei der Bergung der Ernte und im gesamten Transport der Genossenschaft. Diese Produktionsinstrumente sind materieller Träger eines Übergangsverhältnisses, das die Genossenschaft als kollektiver Eigentümer mit einzelnen Mitgliedern in deren Eigenschaft als Privateigentümer einging. Dieses Verhältnis löste sich sofort in rein finanzielle Ansprüche auf im Typ III, wo die fragliche Technik (kleine Traktoren, Mähdrescher, Rübenheber, Pferdegespanne, Lastkraftwagen u. a. m.) praktisch durch die Genossenschaft zum Schätzpreis gekauft wurde, indem sie als Inventar- bzw. zusätzlicher Inventarbeitrag gutgeschrieben wurde und eine Art Spareinlage der Mitglieder darstellte. Stofflich existieren diese Produktionsmittel weiter, nun aber im Eigentum der Genossenschaft. Anders verhielt es sich in den LPG Typ I, denen die Mehrheit derjenigen Mittelbauern beitrat, die über verhältnismäßig viel wirtschaftseigenes Inventar verfügten. Die relevante Regelung im Musterstatut lautete hier: "§11 (1) das gesamte Vieh, die Traktoren, die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte verbleiben Eigentum und in individueller Nutzung der in die Genossenschaft eingetretenen werktätigen Bauern. ... Der Form nach handelt es sich hier also um ein Mietverhältnis, welches die Genossenschaft mit ihren eigenen Mitgliedern eingeht. Das betreffende Mitglied erhält die Leistung seines Inventars, das im Privateigentum verbleibt, in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe vergütet, die die entsprechenden MTS-Tarife nicht übersteigen durfte. Die juristisch sanktionierten Interessen des kollektiven Eigentümers beschnitten von Anfang an diejenigen des Privateigentümers, denn die MTS-Tarife waren staatlich subventioniert und nicht kostendeckend. In vielen Fällen übernahm die Genossenschaft aber auch Betriebs- und Instandhaltungskosten, Steuern und Versicherungsbeiträge. Die rechtlich garantierte Dominanz der Interessen des kollektiven Eigentümers gegenüber denen des Privateigentümers kommt besonders klar in folgender Regelung des Musterstatuts Typ I zum Ausdruck: "§ 15 (1) Die Auswahl und Bewertung des von den Mitgliedern zur genossenschaftlichen Nutzung eingebrachten toten und lebenden Inventars, der Wirtschaftsgebäude und der Wirtschaftsvorräte erfolgen durch eine von der Mitgliederversammlung für diese Zwecke gewählten Kommission." Quelle! Dem Inhalt nach geht es hier um die Subsumierung des Privateigentums an Produktionsmitteln unter das genossenschaftlich-sozialistische Eigentumsverhältnis. Und es ist offenkundig: "Derartige Nutzungsverhältnisse sind Übergangsverhältnisse bei der Herausbildung und Festigung des genossenschaftlichen Eigentums." Quelle! Soweit die im Privateigentum befindlichen Geräte nicht mehr für die individuelle Wirtschaft benötigt und in diesem Sinne also auch nicht mehr in privater Aneignung verwertet wurden, war dieses Übergangsverhältnis auch im Sinne der Privateigentümer unzweckmäßig und drängte zur Auflösung. "Maschinen und Geräte für die genossenschaftliche Arbeit wurden geschätzt, jedoch nicht als Inventarbeitrag eingebracht." Quelle! Die über die privateigentümlichen Produktionsmittel vermittelte Beziehung zwischen kollektivem und privatem Eigentümer verlor ihren Gegenstand durch den Verschleiß dieser Produktionsmittel bzw. deren Verdrängung durch Technik aus den MTS bzw. genossenschaftlicher Akkumulation. Erweiterte Reproduktion dieser Beziehung erfolgte nicht. Innerhalb des Übergangsverhältnisses erfolgte auch keine Amortisation. Sie findet erst statt, wenn die Produktionsmittel genossenschaftliches Eigentum sind. b) die MTS-Technik. Die LPG kauften zunächst Dienstleistungen zu festen, staatlich subventionierten Tarifen beim Einsatz der MTS-Technik auf den genossenschaftlichen Feldern. Dem Inhalt nach handelte es sich auch hier um ein Übergangsverhältnis, das sich über folgende Stufen aufhob:
In die MTS hatte der sozialistische Staat von 1954 bis 1961 6 Mrd. DM Anschaffungskosten und 6,3 Mrd. DM zur Subventionierung der Einsatzkosten investiert. Das bedeutete eine große ökonomische Hilfe für die jungen Genossenschaften, denen damit nicht nur ein Teil der Selbstkosten erspart blieb; ein Teil der für die Entwicklung der Landwirtschaft notwendigen Akkumulation erfolgte damit aus volkseigenen Mitteln, wurde also durch die Arbeiterklasse erwirtschaftet. Beim Verkauf der Technik der MTS/RTS an die LPG flossen von den besagten Mitteln ganze 233 Mio. DM in den Staatshaushalt zurück. Quelle! c) Erwirtschaftung genossenschaftseigener Produktionsmittel. Erst wenn die genossenschaftliche Produktion primär auf "unteilbaren" genossenschaftlichen Fonds beruht, kann auch davon gesprochen werden, daß sich das genossenschaftliche Eigentumsverhältnis auf eigener materieller Grundlage realisiert. Wirklich unteilbar sind die Fonds erst dann, wenn die materiell-technische Basis der genossenschaftlichen Produktion die materiell-technische Basis der landwirtschaftlichen Großproduktion ist. Davon konnte zunächst kaum gesprochen werden, zumal ein großer Teil der LPG in den ersten Jahren ihres Bestehens nicht rentabel wirtschaftete, niedrige Geldeinnahmen erzielte und demzufolge kaum aus eigenen Mitteln die einfache Reproduktion gewährleisten konnte. Hinsichtlich der Feldbestellungs- und Erntetechnik war eine eigene Akkumulation aus der sicht der Genossenschaft zunächst weder möglich noch sinnvoll. 1961 betrug der Grundmittelbestand der LPG Typ III im DDR-Durchschnitt je ha 2148 DM, wovon 46,2 % aus langfristigen staatlichen Krediten stammten. Quelle! Zur Illustrierung der Probleme, die sich aus der vorgefundenen materiell-technischen Basis für den Übergang zur genossenschaftlichen Arbeit ergeben, soll das nachstehende Beispiel dienen. Um die Getreideaussaat auf 900 ha in 5 Tagen erledigen zu können, wurden im späteren Kooperationsbereich der LPG "Orlatal" (Oppurg, Kreis Pößneck) im Jahre 1957 500 Pferde- und Kuhgespanne mit 5000 Arbeitsschichten benötigt.Quelle! Wenn die genossenschaftliche Arbeit durch ehemalige Einzelbauern mit vormals eigenem Inventar auf Flächen durchgeführt wird, die noch gut als die ehemaligen Bodenparzellen erkennbar sind, ist die Gestaltung der Arbeit und ihrer Bedingungen weit hinter dem neuen Eigentumsverhältnis zurückgeblieben. Verausgabung der Arbeit und grundlegendes Verhältnis der Aneignung stehen in einem eklatanten Gegensatz. 1963 konnte der Übergang zur genossenschaftlichen Arbeit in der Feldwirtschaft weitestgehend als abgeschlossen betrachtet werden. Doch die staatlichen Angaben über den erreichten Mechanisierungsgrad wichtiger Arbeiten zeigen uns, daß trotz der Großtechnik der MTS/RTS ein relativ großer Teil der Ernteflächen in dieser Zeit noch nicht mit Großmaschinen bearbeitet werden konnte. |
in % | Hektar je Maschine | |
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Getreideernte mit Mähdreschern | 58,9 | 102,6 |
Kartoffelernte mit Vollerntemaschinen | 25,0 | 24,8 |